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   OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87   

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OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87 (https://dejure.org/1987,10991)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.11.1987 - 2 UF 110/87 (https://dejure.org/1987,10991)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12. November 1987 - 2 UF 110/87 (https://dejure.org/1987,10991)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Versorgungsausgleich; Ausgleich der ... Betriebsrente

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • mansui.eu PDF

    BGB § 1587a; VAHRG § 3b
    Versorgungsausgleich; unverfallbare, statische Betriebsrentenanwartschaften; Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Volkswagenwerks; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich und Beitragsentrichtung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 406
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 11.07.1985 - 2 UF 359/84
    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87
    Die Kopplung an das zuletzt bezogene Bruttoarbeitsentgelt läßt die VW-Rente auch nicht lediglich im Rahmen der individuellen Einkommensentwicklung steigen (so aber wohl für RWE OLG Hamm FamRZ 1985, 1054, 1055).

    Der Auffassung, das wegen des in solchen Fällen eintretenden Wegfalls der Steigerungsmöglichkeit des Rentenanrecht insgesamt als statisch angesehen werden müßte (OLG Celle FamRZ 1985, 297; OLG FamRZ 1985, 1054 f), vermag der Senat nicht zu folgen.

    Bei Hochrechnung mit dem durchschnittlichen Vom-Hundertsatz der bis zum Ende der Ehezeit vom Antragsgegner zurückgelegten Versicherungszeit, wie sie in der Berechnung der ... vorgenommen worden ist, oder bei Verzicht auf eine Hochrechnung und Anwendung der "VBL-Methode" (vgl. OLG Celle, FamRZ 1985, 1052f; OLG Hamm FamRZ 1985, 1054) ergibt sich hingegen keine Kürzung der Betriebsrentenanwartschaft.

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87
    In der den Ausgleich von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes betreffenden Entscheidung (NJW 1982, 1989 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] ) hat der Bundesgerichtshof bei der Unterscheidung zwischen Verfallbarkeit dem Grunde nach und Verfallbarkeit der Höhe nach u.a. darauf abgestellt, daß zwei verschiedene Rentenanwartschaften bestehen, die sich in Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsart grundlegend voneinander unterscheiden (BGH a.a.O., S. 1992).

    Die Tendenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ging allerdings wohl in die gleiche Richtung wie ausdrücklich die oben zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Celle (anders jetzt OLG Celle, FamRZ 1987, 391, 392 ), nämlich eine Betriebsrentenanwartschaft nur insoweit als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, als der Versorgungswert unabhängig von der künftigen Entwicklung dem Versorgungsberechtigten verbleibt (vgl. BGH NJW 1982, 1989, 1990 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] : "Wenn und soweit").

    Die bisherige Rechtsprechung zur Unverfallbarkeit der Höhe nach wollte vermeiden, daß eine Versorgung ausgeglichen werden muß, die der Versorgungsberechtigte später möglicherweise nicht oder nicht in dieser Höhe erhält (vgl. BGH NJW 1982, 1989, 1994 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] ).

  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87
    Die Anpassungsregelung in § 11 der Versorgungsordnung entspricht § 16 BetrAVG ; hierin kann eine Dynamisierung, auch teilweise, nicht gesehen werden (BGH FamRZ 1985, 1235, 1236 [BGH 18.09.1985 - IVb ZB 15/85] ; FamRZ 1987, 52, 56 ).

    Für die Frage der nach § 1587a Abs. 4 BGB vorzunehmenden Bewertung der Anwartschaft spielt jedoch die Unverfallbarkeit nicht unmittelbar eine Rolle (vgl. Glockner, Anm. zu BGH FamRZ 1987, 52 ff ZDF in FamRZ 1987, 576, 577 Ziff. 1.6.).

    Auch in der ZDF-Entscheidung (BGH FamRZ 1987, 52 ) waren zwei verschiedene Rentenanwartschaften zu bewerten, nämlich eine beitragsfreie und eine beitragspflichtige Versorgungsanwartschaft.

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80

    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87
    Absolute Gewißheit künftiger Steigerungen oder die automatische Anbindung an die allgemeine Einkommensentwicklung ist für die Bejahung der Volldynamik nicht zu fordern (vgl. BGH FamRZ 1983, 40, 42).

    Hingegen ist bislang nicht entschieden worden, daß zwischen Unverfallbarkeit nach Grund und Höhe auch dann unterschieden werden müsse, wenn wie hier eine einheitliche Versorgungsanwartschaft auszugleichen ist, bei der lediglich die künftige Steigerungsmöglichkeit nicht endgültig gesichert ist (vgl. in anderem Zusammenhang BGH FamRZ 1983, 40, 43 unter c).

  • OLG Celle, 25.06.1985 - 21 UF 1/84

    Ausgleichspflicht bei Versorgungsanwartschaften; Berechnung der betrieblichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87
    Bei Hochrechnung mit dem durchschnittlichen Vom-Hundertsatz der bis zum Ende der Ehezeit vom Antragsgegner zurückgelegten Versicherungszeit, wie sie in der Berechnung der ... vorgenommen worden ist, oder bei Verzicht auf eine Hochrechnung und Anwendung der "VBL-Methode" (vgl. OLG Celle, FamRZ 1985, 1052f; OLG Hamm FamRZ 1985, 1054) ergibt sich hingegen keine Kürzung der Betriebsrentenanwartschaft.
  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 15/85

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87
    Die Anpassungsregelung in § 11 der Versorgungsordnung entspricht § 16 BetrAVG ; hierin kann eine Dynamisierung, auch teilweise, nicht gesehen werden (BGH FamRZ 1985, 1235, 1236 [BGH 18.09.1985 - IVb ZB 15/85] ; FamRZ 1987, 52, 56 ).
  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 155/84

    Anwartschaft - Versorgungswerk - Volldynamisch - Statisch

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87
    Damit stellen sich die bisher eingetretenen und die künftig zu erwartenden Steigerungen der Betriebsrenten als Auswirkung einer überindividuellen Einkommensentwicklung dar, wie dies die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt (BGH FamRZ 1987, 361, 362 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 05.10.1987 - 2 UF 76/87
    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87
    Die Anwartschaft ist, wie es das Amtsgericht getan hat, nach § 3 Abs. 1 und 2 BarwertVO i.V.m. Tabelle 4 umzurechnen, da sie entgegen der Auffassung des Antragsgegners als bis zum Leistungsbeginn volldynamisch anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 05.10.1987 2 UF 76/87).
  • OLG München, 07.07.1987 - 2 UF 954/86
    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87
    Die kürzlich veröffentlichte Entscheidung des OLG München ( FamRZ 1987, 1053 ) gibt dem Senat keine Veranlassung, seine Auffassung zu ändern.
  • OLG Celle, 11.02.1987 - 18 UF 8/86
    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87
    Die Tendenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ging allerdings wohl in die gleiche Richtung wie ausdrücklich die oben zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Celle (anders jetzt OLG Celle, FamRZ 1987, 391, 392 ), nämlich eine Betriebsrentenanwartschaft nur insoweit als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, als der Versorgungswert unabhängig von der künftigen Entwicklung dem Versorgungsberechtigten verbleibt (vgl. BGH NJW 1982, 1989, 1990 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] : "Wenn und soweit").
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Demgemäß vertritt ein Teil der Gegenmeinung den Standpunkt, daß ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nur für den "endgültig gesicherten Wert" des Anrechts in Betracht komme, der sich für eine statische Anwartschaft nach § 2 BarwertVO errechne (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1988, 406, 407; OLG Hamburg a.a.O. sowie Glockner aaO).
  • OLG Celle, 16.09.1988 - 17 UF 91/87

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich der betrieblichen

    Nach anderer Auffassung ist die Dynamik bei der Prüfung, inwieweit ein Anrecht unverfallbar und damit überhaupt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, außer Betracht zu lassen und lediglich für die Frage, ob eine Umwertung nach § 1587 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BGB vorzunehmen ist, von Bedeutung (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1988, 74; 1988, 406; OLG Frankfurt FamRZ 1988, 847; Soergel/Zimmermann, a.a.O., Rdn. 263 und Nachträge Rdn. 263; Glockner FamRZ 1987, 328, 334; 1987, 576; Morawietz, Die Bewertung teildynamischer Betriebsrentenanwartschaften im Versorgungsausgleich, 1981, S. 47 ff.; im Ergebnis - allerdings ohne Begründung - auch OLG Celle - 18. Zivilsenat - FamRZ 1987, 391, 392; OLG Köln FamRZ 1987, 1156 m.Anm. Kemnade).
  • OLG Hamburg, 27.07.1988 - 7 UF 26/88

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Anordnung der

    Deshalb kommt für eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft, bei der die grundsätzlich gegebene Dynamik im Anwartschaftsbereich noch wegfallen kann, die Ausgleichsform der Entrichtung von Beiträgen nur für den endgültig gesicherten Wert der ausgleichspflichtigen Versorgung in Betracht, der sich für eine statische Anwartschaft nach der Tabelle 1 der Barwertverordnung zum Ende der Ehezeit errechnet (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1988, 406 ff im Anschluß an Glockner a.a.O.; insoweit folgt der Senat der Auffassung des OLG München a.a.O.).
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